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Mitteilung bezüglich des Berufssteuervorabzugs
auf Entlohnungen die an Einwohner
Deutschland gezahlt werden
Die Entlohnungen der in Deutschland ansässigen und in Belgien beschäftigten
Arbeitnehmer, die nach dem belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 als Grenzgänger angesehen
werden, sind bis zum 31. Dezember 2003 in Deutschland (Wohnsitzstaat) steuerpflichtig.
Infolge des Inkrafttretens des Zusatzabkommens vom
5. November
2002 zum belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom
11. April 1967,
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wird die Grenzgängerregelung ab dem 1. Januar 2004
aufgehoben; |
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werden die Einkünfte ab dem 1. Januar 2004 im Prinzip in
Belgien
(Tätigkeitsstaat) einkommensteuerpflichtig; |
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und unterliegen der Steuer der Nicht-Ansässigen -
natürliche Personen. |
Das Besteuerungsrecht wird also Belgien zugewiesen. Dies hat zur Folge dass
die Entlohnungen, die von einem belgischen Arbeitgeber oder einer belgischen Betriebsstätte (für den/die diese
Entlohnungen Berufsaufwendungen darstellen) an einen in Deutschland ansässigen und in Belgien beschäftigten
Arbeitnehmer gezahlt werden, dem Berufssteuervorabzug unterliegen.
Dies gilt also auch für Entlohnungen, die ab
dem 1. Januar 2004 an in
Deutschland ansässige und in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer
gezahlt werden, die bisher (bis zum 31. Dezember 2003) als
Grenzgänger betrachtet worden sind. |
Zur korrekten Bestimmung des
Berufssteuervorabzugs, ist es wichtig zwischen
3 Kategorien von Arbeitnehmern zu unterscheiden:
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Falls es sich um einen Nicht-Ansässigen
handelt, der während des ganzen
Besteuerungszeitraums in Belgien eine Wohnstätte beibehalten hat,
ist der Berufssteuervorabzug laut Tabelle I oder II festzusetzen;
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Falls es sich um einen Nicht-Ansässigen
handelt, der nicht während des
ganzen Besteuerungszeitraums in Belgien eine Wohnstätte
beibehalten hat, darf der Berufssteuervorabzug ebenfalls laut Tabelle I
oder II festgesetzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.
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Es muss sich um Entlohnungen handeln:
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für eine in Belgien geleistete Arbeit, |
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die in Ausführung eines Arbeitsvertrages gezahlt
werden der sich auf das
vollständige Kalenderjahr bezieht, |
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und insoweit diese Arbeitsleistungen mindestens
75 % der gesetzlich
vorgesehenen Arbeitsdauer betragen.
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Diese Regelung wird, infolge der
Abänderung der Anlage III des KE/EStGB 92,
ab dem 1. Januar 2004 auf Entlohnungen angewendet, die ab diesem Datum
gezahlt oder zugerechnet werden. Ziel dieser neuen Bestimmung ist es den
einzubehaltenden Berufssteuervorabzug besser auf den von
Nicht-Ansässigen, die die 75 %-Regelung erfüllen, endgültig geschuldeten
Steuerbetrag abzustimmen.
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Für deutsche Einwohner, die nicht
während des ganzen
Besteuerungszeitraums in Belgien eine Wohnstätte beibehalten
haben, und die die obenstehenden aufgeführten Bedingungen nicht
erfüllen, ist der Berufssteuervorabzug laut Tabelle III festzusetzen. Bei
dieser Tabelle wird die persönliche und familiäre Lage des Betroffenen nicht
berücksichtigt, sodass bei der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs
keine Ermäßigungen gewährt werden. |
Vorstehende Bestimmungen sind auch auf Entlohnungen anzuwenden, die einem
Einwohner Deutschlands als Betriebsleiter einer belgischen Gesellschaft gezahlt oder zugerechnet
werden.
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| Ursprung
der Information: Allgemeine Verwaltung des Steuerwesens |
| Abgeändert am
27.07.2011 |
Koordination: Pierre
Verstreken |
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