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Die unbegrenzte Aussetzung

Prinzip

Seit dem 1. Januar 2005, kann der Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern
und seit dem 18.Mai 2007 der Regionaldirektor der Mehrwertsteuer, Ihnen die unbegrenzte Aussetzung der Beitreibung gewisser Steuerschulden gewähren
(mit anderen Worten, diese Schulden werden nicht mehr gegen Sie eingefordert).

Es handelt sich um eine besondere Maßnahme der Begünstigung.

(Artikel 413bis, § 1. des Einkommensteuergesetzbuches)
(Artikel 84quinquies, § 1. des MWST-Gesetzbuches)

Wer kann hiervon profitieren?

In Sachen direkte Steuern :

nur eine natürliche Person:

  • sei es Sie selbst;
  • sei es Ihr Ehepartner, wenn dieser belangt wird.

Sind ausgeschlossen: die Gesellschaften, die VOE, ...

(Artikel 413bis, § 1. des Einkommensteuergesetzbuches)

In Sachen Mehrwertsteuer :

nur eine natürliche Person die nicht mehr der Mehrwertsteuepflicht unterworfen ist :

  • sei es Sie selbst;
  • Sei es Ihr Ehepartner, wenn dieser belangt wird.

Sind ausgeschlossen: die natürlichen Personen die noch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, die Gesellschaften, die VOE, ...

(Artikel 84quinquies, § 1. des MWST-Gesetzbuches)

Für welche Steuern?

Einerseits, die Steuer der natürlichen Personen die nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens ist, oder nicht mehr beanstandet werden kann, einschließlich:

  • der Steuerzuschläge;
  • der Verwaltungsstrafen;
  • der sich auf diese Steuer beziehenden Verzugszinsen.

Sind zum Beispiel ausgeschlossen: die Steuer der natürlichen Personen gegen die ein Einspruch eingereicht wurde, die Vorabzüge, die Verkehrssteuer, ...

Sind ebenfalls ausgeschlossen: die in Folge der Feststellung einer Steuerhinterziehung erhobenen Steuern oder Zusatzsteuern, sowie im Fall des Wettbewerbs unter Gläubigern.

 
(Artikel 413bis, § 1. und 4. des Einkommensteuergesetzbuches)

Und andererseits, die sich auf eine vorherige Tätigkeit beziehende Mehrwertsteuer, die definitiv festgesetzt wurde und nicht Gegenstand eines gerichtlichen Einspruchs ist, einschließlich :

  • der Verwaltungsstrafen;
  • der sich auf diese Steuer beziehenden Verzugszinsen.

Sind ausgeschlossen, die in Folge der Feststellung einer Steuerhinterziehung erhobenen Steuern oder Verwaltungsstrafen, sowie im Fall des Wettbewerbs unter Gläubigern.

(Artikel 84quinquies, § 1. und 4 des MWST-Gesetzbuches)

Unter welchen Bedingungen?

Sie müssen sich in einer "unglücklichen Situation befinden und guten Willens sein" (konkret, auf Dauer unfähig sein Ihre Schulden zu zahlen und Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht organisiert haben);

Sie dürfen nicht schon in den Genuss einer Entscheidung über die unbegrenzte Aussetzung binnen der dem Antrag vorangehenden fünf Jahren gekommen sein;

Sie müssen die durch den Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern oder den Regionaldirektor der Mehrwertsteuer in seiner Entscheidung festgelegten Bedingungen einhalten, insbesondere die Zahlung einer bestimmten Summe binnen einer festgesetzten Frist.

(Artikel 413bis, § 1. und 2. des Einkommensteuergesetzbuches)

(Artikel 84quinquies, § 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches)

Wie muss Ihr Antrag formuliert werden?

Ihr Antrag muss:

  • begründet sein (Situation Ihres Vermögens, Ihrer Einkünfte und Ihrer Ausgaben) und die Belege enthalten, die Ihre Situation bescheinigen;
  • eingereicht werden durch Einschreibebrief bei der Post, beim Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern oder beim Regionaldirektor der Mehrwertsteuer des Bezirks in welchem Sie Ihren Wohnsitz haben.

In Sachen direkte Steuern, können Sie diesen Antrag herunterladen (PDF - 68 Ko), indem Sie hier klicken, oder ihn durch Anfrage an ein Einnahmeamt der direkten Steuern erhalten.

In Sachen Mehrwertsteuer, können Sie diesen Antrag herunterladen (PDF - 51 Ko), indem Sie hier klicken, oder ihn durch Anfrage an ein MWST-Einnahmeamt erhalten.

Eine Empfangsbestätigung wird Ihnen darauf hin zugesandt.

(Artikel 413ter des Einkommensteuergesetzbuches)

(Artikel 84sexies des MWST-Gesetzbuches)

Entscheidung des zuständigen Regionaldirektors

Eine begründete Entscheidung wird Ihnen durch Einschreibebrief per Post binnen sechs Monate ab Empfang Ihres Antrags zugestellt.

Die unbegrenzte Aussetzung wird wirksam, sobald die in der Entscheidung festgelegten Bedingungen (insbesondere die Zahlung einer bestimmten Summe innerhalb einer festgesetzten Frist) erfüllt wurden.

Ab dem Moment der Einreichung Ihres Antrags und bis dass die Entscheidung definitiv geworden ist, wird jegliche Beitreibung gegen Sie aufgeschoben.

Dieser Aufschub hindert jedoch nicht den mit der Beitreibung der Steuerschuld beauftragten Einnehmer folgende Maßnahmen zu treffen:

  • ein Zahlungsbefehl oder ein Leistungsgebot zur Unterbrechung der Verjährung zustellen oder gerichtlich zustellen zu lassen;
  • Ihre eventuellen Rückerstattungen zurückzuhalten;
  • Sicherungspfändungen vorzunehmen;
  • die gesetzliche Hypothek eintragen zu lassen.

(Artikel 413bis, § 1., 413quinquies, § 1. und 413sexies des Einkommensteuergesetzbuches)

(Artikel 84quinquies, §1, 84octies, § 1 und 84nonies des MWST-Gesetzbuches)

Verlust der Begünstigung der Aussetzung

Die Entscheidung wird aufgehoben wenn Sie:

  • falsche Erklärungen abgegeben haben, oder Ihre Zahlungsunfähigkeit organisiert haben;
  • die in der Entscheidung festgeschriebenen Bedingungen nicht einhalten.

(Artikel 413septies des Einkommensteuergesetzbuches)

(Artikel 84decies des MWST-Gesetzbuches)

Mögliche Einsprüche im Falle der Beanstandung der Entscheidung des zuständigen Regionaldirektors

Sie können einen Einspruch einreichen, innerhalb des Monats der Zustellung der
Entscheidung, an folgende Anschrift :
bei der an folgende Anschrift:

  • wenn es sich um eine durch den Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern getroffene Entscheidung handelt :
    SPF Finances
    Einspruchskommission in Sachen unbegrenzte Aussetzung der Beitreibung der direkten Steuern
     
  • wenn es sich um eine durch den Regionaldirektor der Mehrwertsteuer getroffene Entscheidung handelt :
    SPF Finances
    Einspruchskommission in Sachen unbegrenzte Aussetzung der Beitreibung der Mehrwertsteuer

    Diese beiden Kommissionen haben den selben Sitz :

    Boulevard du Roi Albert II,33 - boîte 44
    1030 Brüssel

Diese Kommissionen fällen ihre Entscheidung in den drei Monaten des Empfangs des Einspruchs.

Diese begründete Entscheidung wird Ihnen durch Einschreibebrief per Post zugestellt.

(Artikel 413quinquies, § 2 des Einkommensteuergesetzbuches)

(Artikel 84octies, § 2 des MWST-Gesetzbuches)

Siehe auch ...

Die Zahlung der Steuerschulden (Nl), (Fr)