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Die unbegrenzte Aussetzung
PrinzipSeit dem 1. Januar 2005, kann der Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern Es handelt sich um eine besondere Maßnahme der Begünstigung. (Artikel 413bis, § 1. des Einkommensteuergesetzbuches) Wer kann hiervon profitieren?In Sachen direkte Steuern :
Sind ausgeschlossen: die Gesellschaften, die VOE, ...
(Artikel 413bis, § 1. des Einkommensteuergesetzbuches) In Sachen Mehrwertsteuer :
Sind ausgeschlossen: die natürlichen Personen die noch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, die Gesellschaften, die VOE, ... (Artikel 84quinquies, § 1. des MWST-Gesetzbuches) Für welche Steuern?Einerseits, die Steuer der natürlichen Personen die nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens ist, oder nicht mehr beanstandet werden kann, einschließlich:
Sind zum Beispiel ausgeschlossen: die Steuer der natürlichen Personen gegen die ein Einspruch eingereicht wurde, die Vorabzüge, die Verkehrssteuer, ... Sind ebenfalls ausgeschlossen: die in Folge der Feststellung einer Steuerhinterziehung erhobenen Steuern oder Zusatzsteuern, sowie im Fall des Wettbewerbs unter
Gläubigern.
Und andererseits, die sich auf eine vorherige Tätigkeit beziehende Mehrwertsteuer, die definitiv festgesetzt wurde und nicht Gegenstand eines gerichtlichen Einspruchs ist, einschließlich :
Sind ausgeschlossen, die in Folge der Feststellung einer Steuerhinterziehung erhobenen Steuern oder Verwaltungsstrafen, sowie im Fall des Wettbewerbs unter Gläubigern. (Artikel 84quinquies, § 1. und 4 des MWST-Gesetzbuches) Unter welchen Bedingungen?Sie müssen sich in einer "unglücklichen Situation befinden und guten Willens sein" (konkret, auf Dauer unfähig sein Ihre Schulden zu zahlen und Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht organisiert haben); Sie dürfen nicht schon in den Genuss einer Entscheidung über die unbegrenzte Aussetzung binnen der dem Antrag vorangehenden fünf Jahren gekommen sein; Sie müssen die durch den Regionaldirektor der Beitreibung der direkten Steuern oder den Regionaldirektor der Mehrwertsteuer in seiner Entscheidung festgelegten
Bedingungen einhalten, insbesondere die Zahlung einer bestimmten Summe binnen einer festgesetzten Frist. (Artikel 413bis, § 1. und 2. des Einkommensteuergesetzbuches) (Artikel 84quinquies, § 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches) Wie muss Ihr Antrag formuliert werden?Ihr Antrag muss:
In Sachen direkte Steuern, können Sie diesen Antrag herunterladen (PDF - 68 Ko), indem Sie hier klicken, oder ihn durch Anfrage an ein Einnahmeamt der direkten Steuern erhalten. In Sachen Mehrwertsteuer, können Sie diesen Antrag herunterladen (PDF - 51 Ko), indem Sie hier klicken, oder ihn durch Anfrage an ein MWST-Einnahmeamt erhalten. Eine Empfangsbestätigung wird Ihnen darauf hin zugesandt. (Artikel 413ter des Einkommensteuergesetzbuches) (Artikel 84sexies des MWST-Gesetzbuches) Entscheidung des zuständigen RegionaldirektorsEine begründete Entscheidung wird Ihnen durch Einschreibebrief per Post binnen sechs Monate ab Empfang Ihres Antrags zugestellt. Die unbegrenzte Aussetzung wird wirksam, sobald die in der Entscheidung festgelegten Bedingungen (insbesondere die Zahlung einer bestimmten Summe innerhalb einer festgesetzten Frist) erfüllt wurden. Ab dem Moment der Einreichung Ihres Antrags und bis dass die Entscheidung definitiv geworden ist, wird jegliche Beitreibung gegen Sie aufgeschoben. Dieser Aufschub hindert jedoch nicht den mit der Beitreibung der Steuerschuld beauftragten Einnehmer folgende Maßnahmen zu treffen:
(Artikel 413bis, § 1., 413quinquies, § 1. und 413sexies des Einkommensteuergesetzbuches) (Artikel 84quinquies, §1, 84octies, § 1 und 84nonies des MWST-Gesetzbuches) Verlust der Begünstigung der AussetzungDie Entscheidung wird aufgehoben wenn Sie:
(Artikel 413septies des Einkommensteuergesetzbuches) (Artikel 84decies des MWST-Gesetzbuches) Mögliche Einsprüche im Falle der Beanstandung der Entscheidung des zuständigen RegionaldirektorsSie können einen Einspruch einreichen, innerhalb des Monats der Zustellung der
Diese Kommissionen fällen ihre Entscheidung in den drei Monaten des Empfangs des Einspruchs. Diese begründete Entscheidung wird Ihnen durch Einschreibebrief per Post zugestellt. (Artikel 413quinquies, § 2 des Einkommensteuergesetzbuches) (Artikel 84octies, § 2 des MWST-Gesetzbuches) Siehe auch ... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||